Geschäftsbedingungen der NSC ITDienstleistungen GmbH für Rechenzentrumdienstleistungen
§ 1 Zustandekommen des Vertrages
(1) Der Vertragsabschluß erfolgt auf der Grundlage des schriftlichen Angebotes der NSC IT“Dienstleistungen GmbH sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der NSC IT“ Dienstleistungen GmbH. Von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der NSC IT“Dienstleistungen GmbH abweichende Bedingung des Kunden wird nicht Vertragsinhalt.
(2) Von der NSC IT“Dienstleistungen GmbH abgegeben mündliche Angebote sind rechtlich unverbindlich. Rechtlich verbindlich sind allein schriftliche Angebote und Verträge der NSC IT“Dienstleistungen GmbH.
§ 2 Kaufpreis und Zahlungsbedingungen
(1) Als vereinbarte Vergütung gilt der in dem schriftlichen Angebot oder Vertrag angegebene Preis. Die Preisangabe versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich“rechtliches Sondervermögen, ist die NSC IT“Dienstleistungen GmbH berechtigt, den Preis entsprechend dem Tagessatz des Herstellers oder Drittdienstleisters zu ändern.
(3) Nebenleistung, insbesondere die Installation und Lieferung der bestellten Waren sowie die Einweisung und Schulung des Personals in Hardware bzw. Software sind in der vereinbarten Vergütung nur enthalten, sofern dies in dem schriftlichen Angebot der NSC IT“Dienstleistungen GmbH ausdrücklich festgehalten ist. In allen anderen Fällen sind die Nebenleistungen gesondert zu vergüten.
(4) Die Vergütung ist sofort nach Lieferung der Waren, bei Werksleistungen sofort nach Abnahme der Leistung und bei Dienstleistungen unmittelbar nach deren Erbringung fällig. Bei Laufzeitverträgen ist die Vergütung zum jeweiligen Laufzeitbeginn fällig.
(5) für ASP“Leistungen gilt grundsätzlich Lastschrifteinzug als vereinbart.
§ 3 Leistungszeit
(1) Die im schriftlichen Angebot angegebenen Lieferzeiten gelten, falls nichts anderes vereinbart wurde, nicht als verbindlich vereinbarte Liefertermine.
(2) Die Leistungszeit verlängert sich angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von der NSC IT“Dienstleistungen GmbH nicht zu vertretenden Hindernissen.
§ 4 Leistungsänderungen
(1) Sofern die in dem schriftlichen Angebot beschriebene Ware aufgrund technischer Weiterentwicklungen nicht mehr lieferbar ist, ist die NSC IT“Dienstleistungen GmbH berechtigt, dem Kunden die vom Hersteller angebotene weiterentwickelte Version der Hard“ und Software zu liefern. Dies gilt nicht, wenn der Erwerb der weiterentwickelten Version dem Kunden nicht zumutbar ist. Ist der Erwerb der weiterentwickelten Version dem Kunden nicht zumutbar, so können beide Vertragsparteien vom Kaufvertrag zurücktreten.
(2) Liefert die NSC IT“Dienstleistungen GmbH dem Kunden statt der im schriftlichen Angebot beschriebene Ware eine weiterentwickelte Version von Hard“ und Software, ist sie berechtigt, den Kaufpreis entsprechend der Änderung des Herstellerpreises zu ändern.
(3) Wird die NSC IT“Dienstleistungen GmbH trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsvertrages von einem Hersteller nicht beliefert, so steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten
(4) Sofern die in dem schriftlichen Angebot beschriebene Leistung aufgrund gesetzlicher Änderungen nicht mehr durchführbar ist, ist die NSC IT“Dienstleistungen GmbH berechtigt, dem Kunden eine angepasste Leistung zu liefern. Dies gilt nicht, wenn der Erwerb der angepassten Leistung dem Kunden nicht zumutbar ist. Ist der Erwerb der angepassten Leistung dem Kunden nicht zumutbar, so können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten.
§ 5 Versand
(1) Der Versand von Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Das Versandunternehmen wird von der NSC IT“Dienstleistungen GmbH ausgesucht, falls nichts anderes vereinbart wurde.
§ 6 Installation
(1) Ist zwischen den Parteien vereinbart, dass die NSC IT“Dienstleistungen GmbH die Ware installieren soll, so umfasst die Installation die Aufstellung sowie Herstellung der Betriebsbereitschaft. Die Installation setzt voraus, dass – der Kunde den Standort entsprechend den Installationsanweisungen der NSC IT“Dienstleistungen GmbH auswählt, bereithält und ausstattet; – das Auspacken der Ware ausschließlich durch die NSC IT“Dienstleistungen GmbH erfolgt; – die Ware vor Installation vom Kunden nicht verändert, unsachgemäß behandelt oder außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt worden ist.
(2) Kann die Installation aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, nach erfolgter Anlieferung nicht durchgeführt werden, so gilt die Leistungspflicht der NSC IT“ Dienstleistungen GmbH gleichwohl als erfüllt, wenn der Kunde, obwohl ihm die NSC IT“Dienstleistungen GmbH eine Frist von 14 Tagen unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufs gesetzt hat, innerhalb der Frist die Installation nicht ermöglicht.
(3) Bei vereinbarten Installations“ oder Fehlerbeseitigungsarbeiten erfolgt die Abrechnung, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach tatsächlichem Zeitaufwand. Im Angebot der NSC IT“Dienstleistungen GmbH enthaltene Angaben zum Zeitaufwand sind unverbindliche Schätzungen, es sei denn, es wurden ausdrücklich Pauschalen vereinbart. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Arbeitszeiten der Mitarbeiter der NSC IT“Dienstleistungen GmbH zu vergüten, die in den Lieferscheinen verzeichnet sind. Durch die Unterzeichnung der Lieferscheine bestätigt der Kunde, dass die Arbeitszeiten vereinbarungsgemäß erbracht wurden. Bei Fernwartungen werden die Lieferscheine elektronisch zur Unterschrift übermittelt, die dann zurückgefaxt werden müssen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die NSC IT“Dienstleistungen GmbH behält sich bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises das Eigentum an den gelieferten Gegenständen einschließlich der gelieferten Software sowie Dokumentation vor. Das Rücktrittsrecht kann die NSC IT“Dienstleistungen GmbH ausüben, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit zahlt. Eine Verfügung des Kunden über die gelieferten Gegenstände vor Eigentumsübergang bedarf grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung der NSC IT“ Dienstleistungen GmbH. Dies gilt nicht, sofern die Lieferung der Gegenstände zur Weiterveräußerung erfolgt. Veräußert der Kunde die gelieferten Gegenstände in einem solchen Fall vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises weiter, so tritt er die Entgeltforderung gegen den Endkunden in Höhe des Kaufpreises an die NSC IT“Dienstleistungen GmbH ab.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich“rechtliches Sondervermögen, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen, die die NSC IT“Dienstleistungen GmbH aus ihren laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Kunden hat. Verkauft ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich“rechtliches Sondervermögen mit Zustimmung der NSC IT“Dienstleistungen GmbH die Ware vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises oder vollständiger Begleichung der Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen weiter, tritt dieser Kunde seine Ansprüche gegen den Erwerber aus dem Weiterverkauf an die NSC IT“Dienstleistungen GmbH ab. Die NSC IT“Dienstleistungen GmbH verpflichtet sich, die abgetretenen Forderungen freizugeben, soweit deren Wert den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
§ 8 Gewährleistung
(1) Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn die Zusicherung schriftlich erfolgt. Von der NSC IT“Dienstleistungen GmbH vorgelegte technische Daten, Spezifikationen oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Zusicherung dar.
(2) Die NSC IT“Dienstleistungen GmbH übernimmt keine Gewährleistung für die Kompatibilität zwischen den von der NSC IT“Dienstleistungen GmbH gelieferten Waren und den bereits beim Kunden vorhandenen Geräten oder Programme, soweit nicht die Kompatibilität im schriftlichen Angebot ausdrücklich zugesichert wurde.
(3) Mängelanzeigen sind bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich nach Anlieferung, bei Installation durch die NSC IT“Dienstleistungen GmbH unverzüglich nach Inbetriebnahme durch den Kunden vorzunehmen. Die Mängelanzeige hat schriftlich unter spezifizierter Angabe von Art, Zeitpunkt des Auftretens und allen anderen erkennbaren Einzelheiten des Mangels zu erfolgen. Nicht offensichtliche Mängel sind in gleicher Weise spätestens 10 Werktage nach Entdeckung anzuzeigen.
(4) Die Gewährleistung entfällt, wenn die Ware ohne Zustimmung der NSC IT“Dienstleistungen GmbH vom Kunden verändert oder unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installations“ und Betriebsanforderungen der NSC IT“Dienstleistungen GmbH oder des Herstellers entsprechen. Wird die Ware nicht von der NSC IT“Dienstleistungen GmbH installiert, so setzt die Gewährleistung den Nachweis der ordnungsgemäßen Installation durch den Kunden voraus.
(5) Im Gewährleistungsfall ist die NSC IT“Dienstleistungen GmbH nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlagen zwei Versuche der Mängelbeseitigung fehl, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
(6) Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Kunden sind ausgeschlossen. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht.
(7) Die NSC IT“Dienstleistungen GmbH haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten oder Programmen, sofern deren Verlust von der NSC IT“Dienstleistungen GmbH nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Eine Haftung kommt in diesem Fall nur in Betracht, wenn der Kunde durch geeignete Maßnahmen sichergestellt hat, dass die ursprünglich gespeicherten Daten oder Programme mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Inhalt: Rev.: 2 , Stand: 01.10.2012, Seite 2/2, AGB für ASP ohne Logo NSC IT“Dienstleistungen GmbH Vers.12″1.doc
(8) Bei Mängeln an Software, die nicht von der NSC IT“Dienstleistungen GmbH hergestellt wurde, ist zunächst der Hersteller in Anspruch zu nehmen. Können die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller nicht durchgesetzt werden oder ist die Inanspruchnahme des Herstellers dem Kunden nicht zumutbar, haftet die NSC IT“ Dienstleistungen GmbH. In jedem Fall gelten bei Mängeln an der Software die Gewährleistungsbestimmungen des Herstellers.
§ 9 Abtretung, Aufrechnung
(1) Der Kunde kann seine Rechte aus diesem Vertrag nur abtreten, wenn die NSC IT“Dienstleistungen GmbH schriftlich einwilligt.
(2) Der Kunde kann gegenüber der Forderung der NSC IT“Dienstleistungen GmbH auf Vergütung nur mit schriftlich anerkannten oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen.
§10 Verzug
(1) Für Verträge, die zwischen der NSC IT“Dienstleistungen GmbH und einem Verbraucher geschlossen werden, gelten grundsätzlich die gesetzlichen Verzugsregelungen. Die NSC IT“Dienstleistungen GmbH kann darüber hinaus für jedes Mahnschreiben nach Verzugseintritt Zahlung von je € 2,50 verlangen.
(2) Bei Verträgen, die zwischen der NSC IT“Dienstleistungen GmbH und einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich“rechtlichen Sondervermögen geschlossen werden, tritt Verzug bei Mahnung nach Fälligkeit ein, jedenfalls aber 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung. Die NSC IT“Dienstleistungen GmbH hat gegenüber dem vorgenannten Personenkreis Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank sowie auf Zahlung von Mahngebühren in Höhe von je € 2,50 für jedes Mahnschreiben nach Verzugseintritt.
(3) Sofern Lastschrifteinzug vereinbart ist, werden bei Rücklastschriften zusätzlich 9,50 € verlangt.
§11 Abnahme
(1) Bei Werksleistungen der NSC IT“Dienstleistungen GmbH ist der Kunde verpflichtet, das Werk umgehend nach Fertigstellung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Nimmt der Kunde das Werk nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fertigstellung ab, obwohl die Voraussetzungen der Abnahme vorliegen, so wird die Abnahme fingiert. Hat der Kunde das Werk nach Fertigstellung in Betrieb genommen, so tritt die Fiktion der Abnahme 7 Tage nach Inbetriebnahme ein.
§12 ASPVerfügbarkeit und Wartungen
(1) Die Verfügbarkeit der LAN“Infrastruktur (LAN inkl. Internetzugang) beträgt 99,5 % im Jahresmittel
(2) Für periodische, geplante Wartungsarbeiten an den im Rechenzentrum betriebenen Systemen, die für den Erhalt und die Sicherheit des laufenden Betriebs notwendig sind, werden 56 Stunden, welche sich auf bis zu 10 Wartungsfenster (mit evtl. unterschiedlichen Zeitlängen) aufteilen können, pro Kalenderjahr vereinbart. Eventuelle Beeinträchtigungen der Verfügbarkeit durch solche Arbeiten sind nicht als Ausfallzeiten zu werten und gelten als erbrachte Servicezeit. Wartungsarbeiten, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung der Verfügbarkeit führen, werden mindestens 5 Werktage vorher angekündigt Wartungsarbeiten an der Infrastruktur werden unter Berücksichtigung der geringstmöglichen Beeinträchtigung des laufenden Betriebs durchgeführt
(3) Für Systemwartungen an der LAN“Infrastruktur ist ein tägliches Wartungsfenster vom 3.00 Uhr bis 5.30 Uhr definiert. Zusätzliche Wartungen können an jedem ersten Sonntag eines Monats zwischen 1.00 Uhr und 6.00 Uhr durchgeführt werden. Eventuelle Beeinträchtigungen der LAN“Infrastruktur“Verfügbarkeit durch diese Wartungen gelten bei der Berechnung der Verfügbarkeit nicht als Ausfallzeiten. In Ausnahmefällen kann eine Systemwartung unter Berücksichtigung der geringstmöglichen Beeinträchtigung des laufenden Betriebs in allen anderen Zeiten durchgeführt werden.
§13 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat alle erdenklichen Informationen dem Auftragnehmer unverzüglich zu übermitteln, die den störungsfreien Betrieb des Rechenzentrums beeinträchtigen könnten.
(2) Der Zugang zum Internet erfolgt grundsätzlich über einen Router, der eine Stateful Inspection Firewall mit Intrusion Detection und Denial of Service Protection hat. Für die sichere Konfiguration und die ständige Überwachung seiner Server auf Sicherheitsrisiken ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Die NSC IT“Dienstleistungen GmbH behält sich vor, ein offensichtlich „gehacktes“ oder „virenverseuchtes“ Auftraggebernetz kurzfristig stillzulegen.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine für Netzwerke geeignete Antivirenlösung zum Einsatz zu bringen. Auf Wunsch kann gegen Entgelt eine Antivirenlösung zur Verfügung gestellt werden.
(4) Der Auftraggeber hat für eine funktionelle Datensicherung zu sorgen. Optional kann die Onlinesicherung der NSC IT“Dienstleistungen GmbH „DupliCare“ oder auch „MultiCare“ dafür eingesetzt werden.
§14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich“rechtliches Sondervermögen handelt, der Geschäftssitz der NSC IT“Dienstleistungen GmbH.
§15 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Regelung, die dem von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.
(3) angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.